An Personen, die das zehnte, aber nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die Ausstellung eines Fischereischein gemäss § 31 erforderlichen Sachkunde besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen.
Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens
achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischein § 31 abs. 1.3 und 4 gilt entsprechend.
Der Jugendfischereischein wird ohne Nachweis der für die Ausübung der Fischerei erforderlichen Sachkunde und ohne Erhebung der Fischereiabgabe erteilt.
Jugendfischereischein wird nur für ein Kalenderjahr erteilt.
Zuständig für die Erteilung des Jugendfischereischein sind die Gemeinden!
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